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IG Elsässli
Der Verein IG Elsässli wurde am 22.6.2010 gegründet
Der Mietgliederbeitrag wurde auf Fr. 50,-- festgesetzt
Für weitere Familienangehörige auf Fr. 30,--
Wenn Sie sich für eine Mitarbeit interessieren, so melden Sie sich mit dem Kontaktformular an
Statuten der IG Elsässli
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen „IG Elsässli“ (im Folgenden: IG) besteht ein Verein im Sinne von 60 ff. ZGB mit Sitz in Derendingen. Er bezweckt die Förderung des sozialen Lebens im Elsässli und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, insoweit sie das Elsässli betreffen. Ferner setzt er sich ein für den Erhalt des Elsässli als Historisches Arbeiterquartier.
Art. 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Elsässli oder seiner Nachbarschaft wohnt respektive geschäftlich tätig ist oder auf andere Art und Weise mit dem Elsässli verbunden ist. Die IG kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Art. 3 Mitgliederbeiträge
Die IG kann Mitgliederbeiträge von maximal 100 Franken erheben.
Art. 4 Organe
Organe der IG sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Arbeitsgruppen.
Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) findet einmal jährlich statt, ausserdem immer, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage zum voraus erfolgen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den/die Präsident/in und den Kassier, sie genehmigt die Jahresrechnung, verabschiedet das Budget, entscheidet über Statutenänderungen und fällt besonders wichtige Grundsatzentscheide. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzten.
Art.6 Der Vorstand
Die Anzahl Vorstandsmitglieder wird von der GV bestimmt, sie beträgt mindestens drei. Die GV wählt den Präsident und den Kassier, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten in den Aufgabenbereich anderer Organe fällt. Der Vorstand wird normalerweise an der ordentlichen GV für ein Jahr gewählt.
Art. 7 Zeichnungsberechtigung
Für die IG zeichnen der Präsident oder die Präsidentin alleine, die anderen Vorstandmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 8 Arbeitsgruppen
Die GV und der Vorstand können Arbeitsgruppen einsetzen, und diesen Aufgaben übertragen. Die Arbeitsgruppen sind dem sie einsetzenden Organ gegenüber rechenschaftspflichtig.
Art. 9 Haftung
Die IG haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zum Betrag der geschuldeten Mitgliederbeiträge.
Art. 10 Auflösung des Vereins
Mit einer Mehrheit vom zwei Dritteln der Anwesend kann die GV die Auflösung des Vereins beschliessen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende GV.
Beschlossen am 22.6.2010
Der Präsident . Hansruedi MeyerDie Protokollführerin :Nina Kaiser