Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug  aus  der Verfügung des AFU

  •  Es wird festgestellt, dass regelmässiger Aufenthalt und Spielen mit unmittelbarem Kör­perkontakt zum Boden, sowohl auf offenem Boden als auch auf Rasenflächen, zu einer Gesundheitsgefährdung bei Kindern bis 12 Jahren führen. Für Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene kann bei regelmässigem Aufenthalt und Gartenarbeiten mit unmittelbarem Körperkontakt zum Boden eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Bei regelmässigem Verzehr von angebautem Gemüse mit einer hohen Blei­ Aufnahmerate kann eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Weiter kann eine Gefährdung von Tieren bei regelmässigem direktem Bodenkontakt nicht ausgeschlossen werden.
  •  Kindern bis 12 Jahre ist es verboten, sich auf Gartenböden oder Rasenflächen aufzuhalten.
  •  Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene dürfen keinen unmittelbaren Körperkontakt zum Boden haben. Sie dürfen nur bei befeuchtetem Boden gärtnern. Dabei müssen sie körperbedeckende Kleidung, Handschuhe und Schuhwerk tragen.
  •  Auf Gartenböden oder Rasenflächen dürfen weder Nutztiere (inkl. Kleintiere wie Ka­ninchen und Hühner) gehalten noch Schlaf- und Ruheplätze für Haustiere eingerichtet werden.
  •  Es darf kein Gemüse mit hoher Blei-Aufnahme (Kresse, Blattsalat, Nüsslisalat, Mangold, Spinat, alle Kohlgemüse, Broccoli, Karotten, Knollensellerie, Rettich, Radieschen, Lauch) angebaut werden . Gemüse und Obst müssen vor dem Verzehr gut gewaschen und/oder geschält werden.
  •  Eine Sanierungspflicht der Gärten besteht nicht. Eine allfällige Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit der schadstoffbelasteten Böden liegt im Ermes­sen der Grundeigentümer.
  •  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, allfällige Mieter und Pächter über die Belas­tungssituation der Böden und die in dieser Verfügung angeordneten Massnahmen zu informieren.